BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Erbrecht
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
Source: BMJ
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