Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
BGB
Expand all headings
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
To single view
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Erbrecht
Select color
Select color
§ 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.
Imported:
20.09.2024