Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
BGB
Expand all headings
BGB
info
Bürgerliches Gesetzbuch
info
To single view
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
BGB AT
Select color
Select color
§ 136 Behördliches Veräußerungsverbot
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
Imported:
20.09.2024