Search for provisions, statutes or keywords
Workspace
BGB
Open table of contents
Collapse all headings
BGB
info
To single view
Bürgerliches Gesetzbuch
info
Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Familienrecht
Select color
Select color
§ 1311 - Persönliche Erklärung
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Imported:
20.09.2024