[Bay]ZustVBau Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
[Bay]ZustVBau
Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Zur Entscheidung über die Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten nach Art. 72 Abs. 2 BayBO sind
- –die TÜV SÜD Industrie Service GmbH, München, für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben und
- –die LGA (Landesgewerbeanstalt Bayern), Nürnberg, für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zuständig.
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