BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Für Anträge nach diesem Gesetz ist Textform erforderlich. 2Die Forstbehörde kann Ergänzung um die für die Beurteilung erforderlichen Angaben oder Unterlagen verlangen.
(2)
Zu Anträgen nach Art. 9, 16 und 17 holt die untere Forstbehörde eine fachgutachtliche Stellungnahme der Kreisverwaltungsbehörde ein.
(3)
Antragsberechtigt ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Waldbesitzer oder der Eigentümer der Aufforstungsfläche.
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