BayWaldG

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Bayerisches Waldgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1)
Den Forstbehörden obliegen im Vollzug dieses Gesetzes
  • 1.
    die forstliche Fachplanung (Art. 5 und 6),
  • 2.
    die Einrichtung von Naturwaldreservaten (Art. 12a),
  • 3.
    die Durchführung von Aufforstungen aus Gründen des öffentlichen Wohls (Art. 16 Abs. 5),
  • 4.
    die durch Vertrag übernommene Betriebsleitung und Betriebsausführung im Körperschaftswald (Art. 19),
  • 5.
    die Erstellung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald (Art. 19),
  • 6.
    die Förderung der Forstwirtschaft und ihrer Selbsthilfeeinrichtungen (Art. 19 bis 22),
  • 7.
    die Forstaufsicht (Art. 26), soweit nicht andere Behörden zuständig sind,
  • 8.
    Waldpädagogik als Bildungsauftrag,
  • 9.
    die Sanierung der Schutzwälder nach Art. 10 Abs. 1,
  • 10.
    Erhebungen zur Situation der Waldverjüngung und des Waldzustandes in regelmäßigen Abständen.
(2)
Die Forstbehörden werden bei der Erfüllung der Aufgaben von der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unterstützt.
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