BayWaldG Bayerisches Waldgesetz
BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
- 1.eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
- 2.ein unverwahrtes Feuer anzünden oder betreiben,
- 3.einen Kohlenmeiler errichten oder betreiben,
- 4.Bodendecken abbrennen oder
- 5.Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen
(2)
In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon dürfen nicht
- 1.offenes Licht angezündet oder verwendet werden,
- 2.brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden,
- 3.ein nach Abs. 1 Nr. 2 angezündetes Feuer unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen gelassen werden.
(3)
Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
(4)
Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht
- 1.für den Waldbesitzer und für Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
- 2.für Personen, die behördlich angeordnete oder genehmigte Arbeiten durchführen,
- 3.für die zur Jagdausübung Berechtigten und
- 4.für die Holznutzungsberechtigten bei der Ausübung des Rechts.
(5)
Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht bei Maßnahmen zur Rettung von Menschen oder von bedeutsamen Sachwerten aus Gemeingefahr oder bei Rettungsübungen.
Imported: