BayVwVfG Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
BayVwVfG
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1)
1Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. 3Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2)
1Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2Er hat darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3)
1Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4)
1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
- 1.den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2.die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
- 3.den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
- 5.das Ergebnis eines Augenscheins.
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