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Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
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Art. 6 Auswahl der Behörde
Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
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24.11.2025