[Bay]VfGHG Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Der Präsident kann für jedes Verfahren aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder der zuständigen Spruchgruppe einen Berichterstatter und, falls er es für geboten erachtet, einen Mitberichterstatter ernennen.
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