BayUVollzG

BayUVollzG  
Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

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1Geeignete junge Untersuchungsgefangene können in Wohngruppen (Art. 140 BayStVollzG) untergebracht werden. 2 Art. 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2)
Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.
(3)
Es gelten entsprechend:
  • 1.
    Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,
  • 2.
    Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,
  • 3.
    Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und
  • 4.
    die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen.
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