BayUIG Bayerisches Umweltinformationsgesetz
BayUIG
Bayerisches Umweltinformationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
- 2.die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1,
- 3.die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
- 4.den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 oder auf Schutzgüter im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6,
(2)
Soweit ein Antrag
- 1.offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
- 2.sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 bezieht,
- 3.bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach Art. 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
- 4.sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht oder
- 5.zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
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