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Bayerisches Schlichtungsgesetz
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Zivilrecht
Zivilprozessrecht
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Art. 7 Aufnahme des Schlichtungsantrags durch die Gütestelle
1
Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn.
2
Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
Imported:
07.06.2025