BaySchlG

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Bayerisches Schlichtungsgesetz

Zivilrecht

Zivilprozessrecht

1Die Gütestelle nimmt den schriftlichen Schlichtungsantrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen und registriert ihn. 2Der Schlichtungsantrag kann auch zu Protokoll der Gütestelle erklärt werden.
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