BaySchlG Bayerisches Schlichtungsgesetz
BaySchlG
Bayerisches Schlichtungsgesetz
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Vor den Amtsgerichten kann in folgenden bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme der in § 15a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeit vor einer in Art. 3 genannten Schlichtungs- oder Gütestelle gütlich beizulegen:
- 1.in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
- a)der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- b)Überwuchses nach § 910 BGB,
- c)Hinüberfalls nach § 911 BGB,
- d)eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
- e)der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- a)
- 2.in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
- 3.in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
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