[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. 2Der Abruf durch andere als Polizeidienststellen ist nur auf Grund besonderer Rechtsvorschriften zulässig.
(2)
1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 1 müssen protokolliert werden:
- 1.Erhebung,
- 2.Veränderung,
- 3.Abruf,
- 4.Offenlegung einschließlich Übermittlung,
- 5.Verknüpfung und
- 6.Löschung.
(3)
1Die nach Abs. 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur
- 1.Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung,
- 2.Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,
- 3.Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und
- 4.Kontrolle durch den Landesbeauftragten.
(4)
Das Staatsministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
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