[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
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Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Ist eine Datenerhebung nach Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 angeordnet, hat jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Telekommunikationsdiensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
(2)
1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei auf Anordnung durch den Richter von Telekommunikationsdiensteanbietern verlangen,
- 1.ihr vorhandene Telekommunikationsverkehrsdaten der in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu übermitteln,
- 2.Auskunft über deren zukünftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen oder
- 3.ihr die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte und Kartennummer mitzuteilen.
(3)
Telekommunikationsverkehrsdaten sind nach Maßgabe des § 3 Nr. 70 TKG und des § 9 Abs. 1 TDDDG alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch verarbeitet werden, einschließlich der nach § 176 TKG gespeicherten Daten, insbesondere
- 1.Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
- 2.Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
- 3.vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
- 4.Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
(4)
1Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter von denjenigen, die geschäftsmäßig digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes erbringen, daran mitwirken oder den Zugang zur Nutzung daran vermitteln (Anbieter von digitalen Diensten), gemäß § 24 TDDDG Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG verlangen, soweit dies erforderlich ist
- 1.zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, wobei die Auskunft auf Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a TDDDG beschränkt ist,
- 2.zur Abwehr einer Gefahr für
- a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- b)die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
- c)den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- d)Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
- e)Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
- a)
- 3.zur Abwehr einer drohenden Gefahr
- a)im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
- b)im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Rechtsgüter,
- a)
- 4.zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
- 5.zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
(5)
1Die Polizei kann von Telekommunikationsdiensteanbietern oder Anbietern von digitalen Diensten (Diensteanbieter) verlangen, dass diese ihr gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 1 TDDDG Auskunft über als Bestandsdaten im Sinn von § 3 Nr. 6 TKG, § 172 TKG oder § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG erhobene Daten erteilen, soweit dies erforderlich ist
- 1.zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 2.zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 1 für
- a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- b)die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
- c)den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
- d)Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
- a)
- 3.zur Abwehr einer drohenden Gefahr im Sinn des Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 für eines der in Nr. 2 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter oder für Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
- 4.zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
- 5.zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
(6)
1Die Auskunft nach Abs. 5 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse gemäß § 174 Abs. 1 Satz 3, § 177 Abs. 1 Nr. 3 TKG oder § 22 Abs. 1 Satz 3 TDDDG verlangt werden, soweit dies erforderlich ist
- 1.zur Abwehr einer Gefahr für
- a)Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- b)die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind,
- c)den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- d)Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
- e)Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang,
- a)
- 2.zur Abwehr einer drohenden Gefahr für eines der in Nr. 1 Buchst. a bis d genannten Rechtsgüter,
- 3.zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
- 4.zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.
(7)
Die nach den Abs. 2 und 4 bis 6 verlangten Daten sind der Polizei unverzüglich und unter Berücksichtigung sämtlicher unternehmensinternen Datenquellen vollständig zu übermitteln.
(8)
Für die Entschädigung der Diensteanbieter im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach diesem Artikel ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach spezielleren Vorschriften zu gewähren ist.
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