[Bay]PAG Polizeiaufgabengesetz
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
Wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall
- 1.das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
- 2.Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,
(2)
Bedeutende Rechtsgüter sind
- 1.der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- 2.Leben, Gesundheit oder Freiheit,
- 3.die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder
- 4.Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang.
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