BayNatSchG

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Landesamt für Umwelt die Aufgabe,
  • 1.
    die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
  • 2.
    bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
  • 3.
    den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  • 4.
    erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  • 5.
    Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
  • 6.
    die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
  • 7.
    die Grundlagen und Daten für die Beobachtung von Natur und Landschaft zusammenzuführen,
  • 8.
    die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
  • 9.
    in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  • 10.
    bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
  • 11.
    Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
  • 12.
    das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 aufzustellen und nach Bedarf fortzuentwickeln,
  • 13.
    in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.
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