BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Landesamt für Umwelt die Aufgabe,
- 1.die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
- 2.bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
- 3.den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
- 4.erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
- 5.Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
- 6.die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
- 7.die Grundlagen und Daten für die Beobachtung von Natur und Landschaft zusammenzuführen,
- 8.die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
- 9.in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- 10.bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
- 11.Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
- 12.das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 aufzustellen und nach Bedarf fortzuentwickeln,
- 13.in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.
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