BayMinG

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Bayerisches Ministergesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Für die am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Für die Hinterbliebenen der am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung finden Art. 16a Abs. 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
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