[Bay]LWG Landeswahlgesetz
[Bay]LWG
Landeswahlgesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.
(2)
1Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
- 1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
- 2.Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.
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