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Landeswahlgesetz
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Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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Art. 50 Bekanntmachung der Namen der Gewählten
Sobald die Namen aller Abgeordneten feststehen, hat der Landeswahlleiter die Namen der Gewählten und die Namen der Listennachfolger in ihrer Reihenfolge bekannt zu machen.
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07.05.2025