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Landeswahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen
  • 1.
    insgesamt,
  • 2.
    für jeden Stimmkreisbewerber,
  • 3.
    für jeden Wahlkreisbewerber,
  • 4.
    für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  • 5.
    für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt
abgegeben worden sind.
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