[Bay]LStVG

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Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1)
Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.
(2)
In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.
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