[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Der Kreistag ist zuständig,
- 1.die Beamtinnen und Beamten des Landkreises ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
- 2.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
(2)
1Für Beamtinnen und Beamte des Landkreises bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der Landrätin oder dem Landrat. 2 Art. 37 Abs. 4 findet Anwendung.
(3)
1Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Kreisbeamtinnen und Kreisbeamten ist die Landrätin oder der Landrat. 2Sie führen die Dienstaufsicht über die Kreisbediensteten.
(4)
Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
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