BayKompV Bayerische Kompensationsverordnung
BayKompV
Bayerische Kompensationsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1)
1Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). 2Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. 3Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.
(2)
Die Verordnung findet keine Anwendung auf
- 1.Bauleitpläne und Satzungen im Sinn von § 18 Abs. 1 BNatSchG,
- 2.Vorhaben im Sinn von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG,
- 3.immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen,
- 4.den Waldwegebau,
- 5.die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen
- a)zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ nach § 34 Abs. 5 BNatSchG,
- b)nach § 44 Abs. 5 Satz 3 und § 45 Abs. 7 BNatSchG,
- c)nach dem Waldgesetz für Bayern.
- a)
Imported: