[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
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Kommunalrecht
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(2)
Für Verbandsrätinnen und Verbandsräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 30 Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
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