[Bay]KommZG

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Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.*)
(2)
Für Verbandsrätinnen und Verbandsräte, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 30 Abs. 4 Satz 1 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

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