[Bay]KommZG Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
[Bay]KommZG
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1)
1Die Verbandsversammlung ist zuständig,
- 1.die Beamtinnen und Beamten des Zweckverbands ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
- 2.die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Zweckverbands ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
(2)
1Für Beamtinnen und Beamte des Zweckverbands bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und für Arbeitnehmer des Zweckverbands bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der oder dem Verbandsvorsitzenden. 2 Art. 36 Abs. 4 findet Anwendung.
(3)
1Die oder der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbands. 2Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten.
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