[Bay]KG

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Kostengesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1)
Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
(2)
Das Staatsministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.
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