BayJAVollzG

BayJAVollzG  
Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. 2 Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.
(3)
1Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. 2Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
Imported: