BayIntG Bayerisches Integrationsgesetz
BayIntG
Bayerisches Integrationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
(1)
1Landesrechtliche Leistungen und Angebote dürfen Ausländerinnen und Ausländern über 16 Jahren, die nicht zu den Personen nach Art. 2 Abs. 2 zählen, nur bewilligt oder ausgezahlt werden, wenn deren Identität durch
- 1.einen gültigen Pass oder amtlichen Lichtbildausweis ihres Herkunftsstaats,
- 2.einen gültigen Aufenthaltstitel,
- 3.eine gültige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 des Asylgesetzes (AsylG),
- 4.einen gültigen Ankunftsnachweis nach § 63a AsylG oder
- 5.einen Abgleich mit den im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten
(2)
1Wer
- 1.sich als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer vor, bei oder nach Einreise nach Deutschland seines Passes, Lichtbildausweises oder eines anderen Identitätsnachweises seines Herkunftsstaats entledigt hat, um den Nachweis seiner Identität oder Herkunft zu erschweren, oder
- 2.eine landesrechtliche Leistung durch Vorlage von gefälschten Ausweisdokumenten oder durch unrichtige Angaben zu Identität oder Herkunft erlangt oder zu erlangen versucht hat,
(3)1
1Landesrechtliche Leistungen und Angebote können in den Fällen des Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 2 in angemessenem Umfang gekürzt bzw. ganz oder teilweise versagt werden. 2Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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