BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre, Transfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. 2Die Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind dabei, unbeschadet der Möglichkeit, Forschungsprofessuren oder Schwerpunktprofessuren einrichten zu können, so auszugestalten, dass die anwendungsbezogene Lehre gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung den Schwerpunkt der Aufgaben bildet. 3Forschung ist für sie in dem Umfang Dienstaufgabe, in dem sie ihre jeweilige Lehrverpflichtung erfüllen. 4Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professorinnen und Professoren gehören auch:
- 1.die Mitwirkung an der Studienberatung,
- 2.die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Art. 76 Abs. 2,
- 3.die Mitwirkung an Vergabeverfahren beim Hochschulzugang und beim Zugang zum postgradualen Studium sowie bei der Zulassung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber,
- 4.die Abhaltung von Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen und sonstigen Studienangeboten sowie die Verwirklichung der zur Sicherstellung des Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane,
- 5.die Mitwirkung an Hochschulprüfungen sowie an staatlichen Prüfungen, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird,
- 6.die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule,
- 7.die Erstattung von Dienstgutachten einschließlich der hierfür erforderlichen Untersuchungen auf Anforderung ihrer Hochschule oder des Staatsministeriums in der Regel ohne besondere Vergütung.
(2)
Professorinnen und Professoren können nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen durch das Staatsministerium verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach an einer anderen staatlichen Hochschule abzuhalten und Prüfungen abzunehmen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots oder im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen des Landes erforderlich ist.
(3)
1Art und Umfang der von der einzelnen Professorin oder dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Abs. 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. 2Bei der Funktionsbeschreibung von Planstellen für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 ist insbesondere eine angemessene fachliche Breite vorzusehen. 3Bei Tenure-Track-Professuren hat die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung auf die Notwendigkeit einer Bewährung im Rahmen der Befristung Rücksicht zu nehmen.
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