BayHIG Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
BayHIG
Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- 1.ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.pädagogische Eignung,
- 3.besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und
- 4.darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen.
(2)
1Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- 1.die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
- 2.je nach den Anforderungen der Stelle
- a)die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
- b)besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit
und - a)
- 3.darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle
- a)die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen oder
- b)zusätzliche künstlerische Leistungen.
- a)
(3)
1Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
- 1.die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,
- 2.je nach Anforderungen der Stelle
- a)die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannte Voraussetzung oder
- b)besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit
und - a)
- 3.darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Zeiten als Referendarin oder Referendar oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter können insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden; der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
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