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Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

1Die Hochschulen übernehmen als staatliche Einrichtungen bei Bedarf unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit die Koordinierung oder die Projektträgerschaft für staatliche Fördermaßnahmen im Bereich der in diesem Gesetz genannten Aufgaben. 2Die hierfür anfallenden Sach- und Personalkosten erstattet das für die Fördermaßnahme zuständige Staatsministerium auf Antrag.
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