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Gemeindeordnung
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Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
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Art. 6 Allseitiger Wirkungskreis
(1)
1
Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu.
2
Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.
(2)
Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.
Imported:
24.11.2025