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Gemeindeordnung
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Art. 1 Begriff
1
Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften mit dem Recht, die örtlichen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten.
2
Sie bilden die Grundlagen des Staates und des demokratischen Lebens.
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24.11.2025