BayGastV Bayerische Gaststättenverordnung
BayGastV
Bayerische Gaststättenverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht
(1)
Der Ausschank selbsterzeugten Weins oder Apfelweins bedarf keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft), wenn
- 1.der Ausschank in jedem Kalenderjahr die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder von höchstens zwei Zeitabschnitten von zusammen vier Monaten nicht überschreitet,
- 2.nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt wird, die selbst erzeugt wurden,
- 3.der Ausschank in Räumen erfolgt,
- a)die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind,
- b)die nicht eigens zu diesem Zweck angemietet sind; die zuständige Gemeinde kann in besonderen Härtefällen hiervon Ausnahmen zulassen,
- a)
- 4.die Straußwirtschaft nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden ist und
- 5.in der Straußwirtschaft nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sind.
(2)
1In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 2 GastG findet keine Anwendung.
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