Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
[Bay]GaStellV
Collapse all headings
[Bay]GaStellV
info
Garagen- und Stellplatzverordnung
info
To single view
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Select color
§ 5 Lichte Höhe
1
Garagen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
2
Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
Imported:
24.11.2025