[Bay]GaStellV Garagen- und Stellplatzverordnung
[Bay]GaStellV
Garagen- und Stellplatzverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
1Nichtselbständige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
- 1.in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
- 2.in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
- 1.in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoß liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient,
- 2.in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen.
(2)
Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
- 1.Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1000 cm2je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder
- 2.maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Garagen, die
- 1.Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 14 Abs. 2 oder 3 haben,
- 2.automatische Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 14 Abs. 4 haben, die mindestens 12 m3Abluft in der Stunde je m2Garagennutzfläche abführen kann.
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