BayFwG

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Bayerisches Feuerwehrgesetz

Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
  • 1.
    in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
  • 2.
    über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
  • 3.
    über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
  • 4.
    über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
  • 5.
    über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
  • 6.
    über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
  • 7.
    über die Einsatzdokumentation,
  • 8.
    über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
  • 9.
    über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,
  • 10.
    Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.
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