BayFwG Bayerisches Feuerwehrgesetz
BayFwG
Bayerisches Feuerwehrgesetz
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
- 1.in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
- 2.über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
- 3.über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
- 4.über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
- 5.über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
- 6.über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
- 7.über die Einsatzdokumentation,
- 8.über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
- 9.über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,
- 10.Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.
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