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Bayerisches Feuerwehrgesetz
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Art. 3 Aufgaben des Staates
1
Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst.
2
Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.
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04.08.2026