BayFAG

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Bayerisches Finanzausgleichsgesetz

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Kommunalrecht

(1)
Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3 drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:
  • 1.
    Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße
     1Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde
    mit nicht mehr als
    5 000
    Einwohnern 112 Prozent
    der Einwohnerzahl,
    mit
    10 000
    Einwohnern 115 Prozent
    der Einwohnerzahl,
    mit
    25 000
    Einwohnern 125 Prozent
    der Einwohnerzahl,
    mit
    50 000
    Einwohnern 135 Prozent
    der Einwohnerzahl,
    mit
    100 000
    Einwohnern 140 Prozent
    der Einwohnerzahl,
    mit
    250 000
    Einwohnern 145 Prozent
    der Einwohnerzahl,
    mit
    500 000 und mehr
    Einwohnern 150 Prozent
    der Einwohnerzahl.
     2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Beträge.
  • 2.
    Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden
    Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 10 Prozent des Hauptansatzes.
  • 3.
    Ein Ansatz für Strukturschwäche
     1Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. 2Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. 3Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. 4Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. 5Insgesamt werden höchstens 35 Prozent berücksichtigt. 6Der Ergänzungsansatz ist das Produkt aus Einwohnerzahl und dem nach den Sätzen 2 bis 5 berechneten Prozentsatz.
  • 4.
    Ein Ansatz für Soziallasten
     1Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Soziallasten. 2Er beträgt das 3,1-Fache der durchschnittlichen Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften nach § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
  • 5.
    Ansatz für Kinderbetreuung
     1Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für Belastungen durch Kinderbetreuung. 2Als Ergänzungsansatz hinzugerechnet wird die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen.
(2)
1Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der zehn vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. 2Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.
(3)
Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 Prozent des mit dem Prozentsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 Prozent des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.
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