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Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
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Art. 20 Erhöhte Kreisumlagesätze
Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach
Art. 18 Abs. 3
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.
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24.11.2025