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E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

1Die Tabelle sowie die dazugehörigen Dokumente sind bei Gericht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 Satz 1 ZPO einzureichen, sofern die Tabelle in dem jeweiligen Insolvenzverfahren gemäß § 24 elektronisch geführt wird. 2 § 130a Abs. 2 und 3 ZPO gilt entsprechend. 3Ist eine Einreichung der Tabelle über einen sicheren Übermittlungsweg aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 ZPO entsprechend.
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