Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Die verfassungsmäßig zustandegekommenen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und auf seine Anordnung binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
(2)
In jedem Gesetz muß der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.
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