Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

(1)
Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
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