Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
Bayerische Verfassung
Expand all headings
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
To single view
Select color
Art. 4
Die Staatsgewalt wird ausgeübt durch die stimmberechtigten Staatsbürger selbst, durch die von ihnen gewählte Volksvertretung und durch die mittelbar oder unmittelbar von ihr bestellten Vollzugsbehörden und Richter.
Imported:
09.06.2025