Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. 2Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. 3Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. 4Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
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