Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
Bayerische Verfassung
Expand all headings
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
To single view
Select color
Select color
Art. 130
(1)
Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Staates, er kann daran die Gemeinden beteiligen.
(2)
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachmännisch vorgebildete Beamte ausgeübt.
Imported:
07.05.2025