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Bayerisches Denkmalschutzgesetz
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Art. 3 Gemeindliche Rücksichtnahme
Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.
Imported:
24.11.2025